Titelbild1 Titelbild2
Bild links
Über uns:  Der Verein stellt sich vor | Vorstand | Mitgliedschaft | Aufnahmeantrag | Mitgliederliste | Satzung

Vereinssatzung

"Deutscher-Canyoning-Verein"

§ I   Vereinsgründung

Der Verein führt den Namen "Deutscher-Canyoning-Verein" e.V.
Der Verein wurde am 19.7.1995 gegründet. Er hat seinen Sitz in München.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.


§ II   Vereinszwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch Begehung und Erforschung natürlicher Schluchten und Klammen. Dabei wird auf die Pflege und den Schutz derselben in besonderem Maße geachtet.
    Der Verein fördert daneben die Rettung bei Notfällen und Unfällen in derartigen Schluchten und Klammen.
    Darüber hinaus ist es Zweck des Vereins, seine Mitglieder an das Thema "Schutz, Erhalt und Pflege der Umwelt" heranzuführen, sowie mit ihnen entsprechende Klettertechniken und den Einsatz bei Rettungsmaßnahmen zu üben.
    Weiterhin soll Jugendlichen ein ausgeprägtes Bewußtsein für Umweltschutz nahegebracht werden.

  2. Der Verein versteht sich als Interessenvertretung deutscher Canyonisten und pflegt auch internationale Kontakte.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ III   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Vorstand, Vereinsausschuß und Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
    Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig durch.
    Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, den Verein zu vertreten.
    Dies gilt bei Geschäften bis zu einem Einzelwert von 1000 DM, bei höheren Werten muß der Vorstand einstimmig entscheiden.
  2. Der Vereinsausschuß besteht aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
    Dem Vereinsauschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.
    Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
  3. Die Mitgliederversammlung umfaßt alle ordentlichen Mitglieder. Sie findet einmal jährlich statt.
    Hierzu wird 4 Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
    Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar.
    Beschlußfassungen erfolgen - wenn nicht anders vorgesehen - mit einfacher Mehrheit.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn ordentliche Mitglieder anwesend sind.

    In der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse festgehalten sind.
    Dieses Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

    Die Wahlen zu den einzelnen Ämtern erfolgen alle 2 Jahre in geheimer Abstimmung.

    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 4 Wochen ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.


§ IV   Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person über 18 Jahre werden.
    Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Der Vereinsausschuß entscheidet über die Aufnahme.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen unentgeltlich zu benutzen, soweit für einzelne Einrichtungen nicht ein Sonderbeitrag oder eine Benutzungsgebühr erhoben wird.
  3. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.
    Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden.
    Eine Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge erfolgt nicht.
    Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
    Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der einmonatigen Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände, die in seinem Besitz sind, einschließlich des Mitgliedsausweises, zurückzugeben.

  6. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch den Vereinsausschuß festgelegt.

§ V   Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Geld- und Sachspenden
  • Sonstige Mittel

Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ VI   Verwendung des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen wird ausschließlich zur Verwirklichung vereinsinterner Interessen verwendet.


§ VII   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt bei Wegfall seines Zweckes oder durch Beschluß aller Mitglieder mit 3/4 Mehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Bergsports zu verwenden hat.
Diese steuerbegünstigte Körperschaft wird zu gegebener Zeit durch die Mitgliederversammlung bestimmt
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

nach oben