Fragt man beim Landratsamt nach Erlaubnissen für Canyoning, so heißt es zunächst lapidar: Ja, stellen sie einen Antrag; steht dem Naturschutz nichts entgegen, wird eine Erlaubnis erteilt. So - das klingt zunächst ganz einfach, ist es aber nicht. Man stößt recht bald auf eine breite Ablehnungsfront. Die anzuhörenden Gemeinden, Ämter und Gremien äußern nun ihre Befürchtungen und Vermutungen ohne genaue, oft ganz ohne Kenntnis von Sache und Ort, was dann stets einen Briefwechsel auslöst, der inzwischen für drei Landkreise 2 Ordner füllt.
Zwei Entscheidungen ins Sachen Canyoning wurden uns angekündigt, eine vor ein paar Tagen, die andere vor mehreren Wochen - aber wir warten wieder einmal! Gegen den ablehnenden Bescheid des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen hatten wir mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Widerspruch eingelegt und im LKR Miesbach warten wir noch auf den Bescheid. Vielleicht konnten wir hier erreichen, dass ein Sachverständiger die Schlucht begutachtet.
Einen Effekt hatte das Antragstellen bisher: Wir werden ernster genommen, nicht mehr angeherrscht und bedroht, wenn wir z.B. im Tölzer Landkreis in Schluchtennähe auftauchen. Das könnte vielleicht auch damit zusammenhängen, dass der Landtagswahlkampf vorbei ist und man das Feindbild Canyonist vorerst nicht mehr braucht.
Wenn man im privaten Freundes- oder Familienkreis unterwegs ist, so wird das Canyoning im Allgemeinen von den Naturschützern, wie auch den Gemeinden und Ämtern, geduldet. Nicht akzeptiert werden organisierte Touren - vor allem kommerzielle, jedoch auch Vereinstouren, wobei nicht gesehen wird, dass jede Canyoningtour - auch die private - schon aus Sicherheitsgründen eine organisierte sein muss.
Es herrscht z. T. die Vorstellung: Nur das zufällige (Canyoning-)Abenteurertum Einzelner sei mehr oder weniger tolerierbar. Die unberührte Natur soll vor einem kommerziell geschürten Massenansturm bewahrt werden. Was denn da nun geschützt werden soll, wird fantasievoll beschrieben, wissen tut es aber niemand. Dass es sich eher um eine karge, sich ständig verändernde Fels- und Wasserwildnis handeln könnte, kann man sich offenbar nicht vorstellen.
So kommt es, dass das Schmauch-Gutachten dem Miesbacher Bund Naturschutz unzureichend für seine Ziele vorkommt. Mit einem schnell zusammengeschusterten, fehlerhaften und nahezu ergebnislosen Zweckgutachten wird versucht, Widmungen zu verhindern.
In den Allgäuer Landkreisen ist alles ganz anders. Hier geht man aufgeschlossener an die Sache heran. Eine Erklärung und eine geschlossene Vereinbarung ermöglichen uns hier das Canyoning - mit Einschränkungen natürlich -, die bei Zuwiderhandlung jederzeit zurückgenommen werden können.
Gerade erhalten wir die Mitteilung vom Landratsamt Berchtesgadener Land: Am 10.05.2005 wurde die Verordnung "Widmung des Kesselbaches zur Ausübung des Canyoning als Gemeingebrauch" im Amtsblatt veröffentlicht und ist heute, am 11.05.2005 in Kraft getreten.
Es wurden Ein- und Ausstiege festgelegt und die Begehungszeiten beschränkt - 1. Mai bis 31. Oktober.
Die Regelungen werden wir an die Beschreibung im Internet anhängen.