Für den größten Teil der Canyoningausrüstung besteht in der Europäischen Union die CE-Kennzeichnungspflicht, viele Teile wie z.B. Karabiner, Seil und Gurtzeug fallen unter die verschärfte Richtlinie III der PSA (Persönliche Schutz Ausrüstung). Nicht zugelassene Teile dürfen nicht verkauft werden, dem Händler droht die Regreßpflicht. Zugelassenen Teilen muß immer eine ausführliche Gebrauchsanweisung beigelegt werden. Einige Teile, wie z.B. Sicherungs- und Abseilgeräte unterliegen noch nicht den Richtlinien der PSA, dieses wird aber folgen.
Rechtliche Gültigkeit haben die EN-Norm. Gibt es keine Norm, so wird nach den Zielen der PSA geprüft, wobei z.B. auch die UIAA-Normen herangezogen werden können. Diese haben ansonsten keine Rechtsverbindlichkeit, sind aber meist strenger und aktueller als die EN-Normen.
Bohrhaken:
Es gilt die EN 959 und UIAA 123
Normalhaken:
Es gilt die EN 569 und UIAA 122
Gurtzeug:
Die EN 12277 regelt Festigkeiten, Gurtbreiten, Nahtausführung und Sitz
Karabiner:
Es gilt die EN 12275.
Statikseile (halbdynamische, Speleo-):
Die Anforderungen an ein Statikseil werden in der EN 1891 beschrieben
Kletterseile:
In der EN 892 werden die Anforderungen an dynamische Seile beschrieben. Diese finden beim Canyoning normalerweise keine Verwendung.
Abseilgeräte:
Z.Z. liegt nur ein Normentwurf, hauptsächlich zur Festigkeit, aber auch zur Bremskraft vor.
Helme:
Es gilt die EN12492
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